Betriebsferien

Die susensoftware GmbH macht vom 2. bis zum 23. September 2019 Betriebsferien.

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Wartungskosten bei SAP Gebrauchtsoftware

Der Kaufpreis macht bei gebrauchten SAP Softwarelizenzen immer nur einen Teil der Gesamtkosten aus. Ein weiterer Teil entfällt auf die Wartungskosten, die meist fester Bestandteil der Lizenzvereinbarung sind.
Dieses Wartungsmodel wird nicht nur von SAP, sondern auch von den meisten anderen großen Software Konzernen so oder ähnlich gestaltet. Die Konzerne brauchen die Wartungsverträge als sichere Einnnahmequellen, mit denen sich inzwischen oft mehr Geld verdienen lässt, als mit dem Verkauf der Lizenzen selbst. Die Kunden hingegen brauchen die Wartung, die aus regelmäßigen Updates, Fehlerbereinigungen, Legal Patches, Upgrades auf neuere Programmversionen und einem Supportsystem besteht. Aber brauchen Sie sie wirklich in dem Umfang, in dem Sie sie bezahlen?

Der Preis für die Wartung von Software Lizenzen errechnet sich aus dem Listenpreis der Software. Ein gewisser Prozentsatz des Kaufpreises fällt als jährliche Wartungsgebühr an, diese Regelung gilt für gebrauchte Lizenzen ebenso wie für Lizenzen, die direkt bei SAP erworben werden.
Aktuell sind dies 22 % des Kaufpreises, vor der letzten Erhöhung lag der Satz bei 17 %. Bei einem Neuvertrag mit SAP, der auch beim Kauf von gebrauchter Software zustande kommt, wird inzwischen leider generell der neue Prozentsatz in Höhe von 22 % berechnet, auch wenn es sich um eine ältere Softwareversion handelt, die vom Erstbesitzer noch zu einer Wartungsgebühr von 17 % eingekauft wurde.
Es gibt jedoch einerseits ein festes Rabattsystem seitens der SAP sowie andererseits die Möglichkeit, als Kunde beim Kauf einer Lizenz einen persönlichen Rabatt mit SAP auszuhandeln. Bei diesen Verhandlungen ist Susensoft gern behilflich und es ist Geschäftsführer Andreas Susen schon oft gelungen, attraktive Rabatte für die Käufer von Gebrauchtlizenzen herauszuhandeln.
Beim Kauf einer Gebrauchtlizenz bei Susensoftware erhält der Käufer einen transparenten Kaufpreis, in dem er sowohl sowie auch die anfallenden Wartungskosten detailliert nachvollziehen kann.
Versteckte Kosten fallen daher nicht an.
Sehr wichtig für den Käufer ist jedoch die Tatsache, dass auch wenn die Software nicht verwendet wird, trotzdem die Wartungskosten anfallen. Wenn ein Unternehmen beispielsweise mehrere Softwarelizenzen erwirbt, von denen in der Anfangsphase nur einige wenige in Gebrauch sind oder spezielle Programme in der Anfangsphase noch nicht genutzt werden, fallen üblicherweise trotzdem die vollen Wartungsgebühren an. In Verhandlung mit dem Anbieter SAP können in diesen Fällen aber spezielle Vereinbarungen getroffen werden. Auch hierbei ist Susensoft gern behilflich.
Es gibt allerdings auch die Möglichkeit, die Wartung komplett auszusetzen. Unternehmen können die Wartungsverträge mit SAP kündigen, was allerdings nur angeraten ist, wenn die Lizenzen zeitnah verkauft werden sollen. Der Kunde kann nun eine wartungsfreie Lizenz erwerben und als neuer Eigentümer einen Wartungsvertrag mit SAP abschließen.
Eine weitere Möglichkeit ist, die Wartungsverträge zu kündigen und die Software wartungsfrei zu verwenden. Will der Kunde dann jedoch irgendwann zurück in den Wartungsvertrag, so muss er die nicht gezahlten Wartungsgebühren nachzahlen, bekommt dafür aber natürlich nur die jeweils aktuellen Updates und Upgrades. Der wirtschaftliche Nutzen dieser Maßnahme ist also sehr fraglich, vor allem auch da es für einige Arten von Software, zum Beispiel aus dem Bereich Finanzbuchhaltung, gesetzlich vorgeschriebene Erweiterungen gibt, die normalerweise im Rahmen der Wartung an den Kunden weitergegeben werden und ohne die die Software nicht betrieben werden sollte.

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Die neue Freiheit für SAP-Anwender?

Viele SAP-Kunden wünschen sich dynamischere Möglichkeiten, mit ihrer SAP Software umzugehen. Dies ging aus einer Umfrage hervor, welche von der DSAG durchgeführt wurde. Ganz oben auf dem Wunschzettel der SAP Anwender standen hierbei die Stichworte Flexibilität, Stabilität und Metrik.

Die Arbeitsgruppe Lizenzen der DSAG stellte daraufhin ein Paper mit einem Forderungskatalog zusammen, um den Walldorfer Softwarekonzern zu Innovationen im Bereich Lizenznutzung zu bewegen. Als Reaktion auf diese deutlich formulierten Bedürfnisse gestaltete SAP nun den Umgang mit den Nutzungsrechten der Software – teilweise – transparenter und flexibler.

 

SAP gehört nicht zu den Konzernen, die durch Kundenfreundlichkeit und Anpassungsfähigkeit bestechen. Vielmehr ächzen die Anwender der Software aus Walldorf schon lange unter der Last starrer Verträge, dem ständigen Zukaufszwang und der Alles-oder-Nichts-Politik.

Nun wurden durch eine Umfrage der DSAG die Bedürfnisse und Wünsche der Kunden zum ersten Mal seit langem eindeutig formuliert. Hierzu überreichte die DSAG einen Katalog mit den Umfrageergebnissen und Vorschlägen, wie die Wünsche der Nutzer umgesetzt werden könnten. Besonders wichtig schien den Anwendern ein flexibleres Lizenzmanagement, die Stabilität ihrer Investitionen und die Vermessbarkeit ihrer Softwarelandschaft zu sein.

Nun hat SAP mit einigen Änderungen im Bereich Lizenzierung auf diese Forderungen reagiert.

 

Für drei Szenarien wurden hierzu Kriterienkataloge erstellt, welche die Voraussetzungen und die Vorgehensweise für die Erweiterung von On premise Lösungen zur Cloud, von On premise zu On premise (Erweiterung oder Releasewechsel) und die teilweise Stilllegung von Lizenzen vorgeben.

Die Neugestaltung der Vertragskonditionen für die Erweiterung und Reduzierung von SAP-Systemen, welche die DSAG als großen Triumph feierte, lassen den Leser bei genauerem Hinsehen jedoch stutzig werden. Wie viel Freiheit gewinnt der SAP-Kunde durch die Neuerungen wirklich?

 

Erweiterung von On-premise zur Cloud

Für Anwender, die ihr System nach und nach von On-premise auf Cloud-Systeme umstellen möchten, bietet sich nun die Möglichkeit, bereits vorhandene On-premise Lizenzen in Cloud-Software umzuwandeln. Hierzu werden die ERP oder Business Suite User stillgelegt, also auch die Wartung gekündigt und der Kunde kann in den Cloud-Service investieren. Wurde die Wartung der alten Lizenzen ordnungsgemäß drei  Monate vor Einführung des Cloud-Systems gekündigt, kann die Wartung für die Lizenzen direkt auf die Cloud-Software übergehen. Die Mindestlaufzeit für die Wartungsverträge der Cloud Lösungen beträgt fünf Jahre.

Diese Vorgehensweise ist im Vergleich zur früheren Handhabe ein Fortschritt, denn bisher war den Anwendern die Stilllegung von bereits erworbenen Lizenzen nicht erlaubt.

Allerdings kann die Umstellung auf die Cloud – also der Verkauf der On-premise Software und der Kauf der Cloud-Lizenzen – nur bei dem Händler erfolgen, von dem die zuvor verwendeten Produkte gekauft wurden. Eine Möglichkeit, selbst zu bestimmen, wer die Lizenzen erhalten soll, wie z.B. Anbieter von gebrauchter Software, besteht also nicht. Statt dem Anwender die Wahl zu lassen, welche Lizenzen er nicht mehr nutzen möchte, bestimmt SAP auch, welche Lizenzen bei einer partiellen Umstellung abgegeben werden. Zuerst werden die User aus dem Vertrag mit dem höchsten Rabatt ausgemustert und die Vergünstigungen für die Wartung der noch genutzten Software neu verhandelt.

Auch bei der Cloud-Erweiterung ist der SAP-Kunde in der Pflicht, denn vor und nach dem Wechsel der Software muss jeweils zwingend ein Audit durchgeführt werden. Sämtliche Verträge oder Angebote, die auf die SAP-Software zugreifen, müssen gekündigt werden. Drittanbieter werden also – wie schon zuvor – von vornherein ausgeschlossen.

 

Erweiterung von On-premise zu On-premise

Wer bei On premise Lösungen bleiben möchte, hat nun die Möglichkeit, die bereits erstandene Software stillzulegen und neue Produkte im Austausch für eben jene Lizenzen zu erwerben. Dies betrifft vor allem die Releasewechsel von einer Softwareversion auf eine andere.

Für die nicht mehr benötigten Lizenzen können die Wartungsverträge frühestens drei Monate vor Ablauf der Mindestlaufzeit zum Jahresende gekündigt werden und die Wartung der neuen Software kann zum gleichen Zeitpunkt beginnen.

Der Teufel steckt, wie bei der Cloud-Erweiterung, im Detail. Alle Kriterien, die im Abschnitt über die Cloud-Erweiterung bereits genannt wurden, treffen auf die On premise Erweiterung ebenfalls zu.

Wer sich dadurch eine unkomplizierte Verkleinerung des Lizenzbestandes erhoffte, wird bitter enttäuscht sein, denn der Kunde ist verpflichtet, mindestens alle stillgelegten Lizenzen durch neue zu ersetzen. Zur Reduzierung der User in einem Lizenzpool besteht aber häufig Bedarf, wenn Firmen sich verkleinern oder einzelne Unternehmen aus bestehenden Firmengruppen ausgegliedert werden.

Generell sind die Rahmenbedingungen für die On premise Erweiterung nicht darauf ausgelegt, eine Kostenreduzierung zuzulassen, denn die Wartungsgebühren, die für die neu erworbene Software entsteht, muss mit den zuvor bezahlten Wartungskosten mindestens identisch sein. Dies gilt ebenfalls für den Prozentsatz, welcher der Berechnung der Wartungsgebühren zugrunde liegt (zurzeit z.B. 22%).

Unter anderem ergab die Umfrage der DSAG, dass sich viele SAP Anwender eine Möglichkeit wünschen, ihre Systeme selbst vermessen zu können. Dies ist technisch durchaus im Bereich des Machbaren, von SAP aber anscheinend nicht gewünscht, denn nach einer On premise Erweiterung oder einem Releasewechsel lässt sich SAP das Recht einräumen, selbst zusätzliche Vermessungen der betroffenen Anwender durchzuführen.

 

Stilllegung von Lizenzen ohne Ersatz

Nach den Bemühungen der DSAG können SAP Kunden nun erstmals Lizenzen stilllegen, ohne neue Software im Austausch zu kaufen.

Das klingt zunächst genau nach dem, was sich so viele SAP-Anwender für ihr System wünschen, ganz so einfach ist es jedoch nicht. Denn für die noch verbliebenen Lizenzen der gleichen Produktfamilie werden die Vergünstigungen der Wartungsgebühren neu verhandelt. Kündigt der Nutzer also die Wartung für einen Vertrag mit ERP-Lizenzen, werden die Rabatte für alle anderen Verträge, die ERP Software umfassen, angepasst. Wenigstens Mehrkosten muss der Kunde nicht fürchten, es entstehen maximal Wartungskosten in Höhe der zuletzt bezahlten Gebühren.

Vor allem mittelständische Unternehmen wünschen sich für ihre SAP-Landschaft mehr Freiheit und Selbstbestimmung. Die neuen Angebote von SAP scheinen auf den ersten Blick ein Schritt in die richtige Richtung zu sein, um den Anwendern mehr Entscheidungsfreiheit zu geben, jedoch offenbaren sich auch hier unübersehbare Klippen, die es den Nutzern schwerer als nötig machen, selbst über die verwendete Software und vor allem deren Umfang zu bestimmen.

Auch werden immer mehr Stimmen laut, welche die Praktiken, die SAP ausführlich in den Policy-Katalogen beschreibt, kartellrechtlich für bedenklich halten.

Ob das neue Praxismodell einer rechtlichen Prüfung standhält und zu insgesamt zufriedeneren Kunden führt, bleibt daher abzuwarten.

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Das Geschäftsmodell der SAP (6/6)

Das Geschäft mit der Wartung

Herzogenrath, 30. Januar  2018. – Ein Unternehmen, das sich für die künftige Nutzung von SAP Software entscheidet, muss nicht nur  für die Lizenzen tief in die Tasche greifen, sondern zahlt ca 20% des Kaufpreises für Softwarepflege. Es wird mit dem Kaufvertrag regelmäßig ein Wartungsvertrag mit einer Mindestlaufzeit abgeschlossen. Erst später erkennt der Anwender, wie ergänzende Regeln in den SAP AGB das Wartungsgeschäft absichern.

 

Das Gesetz denkt richtig

Die Sache mit der Gewährleistung an sich ist eigentlich klar. Der Endkunde – sofern er ein Privatmann ist – hat im Bezug auf die Gewährleistung einige Rechte, die er innerhalb der gesetzlichen Frist geltend machen kann. In der Regel handelt es sich hier um einen Zeitraum von 24 Monaten, in denen Nacherfüllung, Reparatur oder auch die Lieferung eines neuen Gerätes möglich sind, sofern das Produkt Schäden aufweist. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Verbraucherschutz eine feine Sache, doch wie kommt es, dass plötzlich im 25. Monat Schräubchen locker werden und Kondensatoren durchbrennen? Die Hersteller haben es sich letztlich zum Ziel gesetzt, den Verbraucher nach Ablauf der Gewährleistungsfrist zum Kauf eines neuen Produktes zu zwingen und das funktioniert überraschend gut, denn eine Handhabe gegen dieses offensichtlich berechnende Verhalten gibt es bislang nicht.

 

Auch im B2B gibt es eine Gewährleistung

Im Bereich des Business to Business Kontakts ist die Gewährleistung nicht so breit aufgestellt, wie zwischen Unternehmen und Endkunden. Dennoch – und das ist das entscheidende Zünglein an der Waage – GIBT es die Gewährleistung auch im B2B Bereich, was ein Unternehmen automatisch ebenfalls zu Ansprüchen berechtigen kann. Dass die Gewährleistung im B2B Sektor so einfach abzuwandeln und, so wie bei SAP, zu einem teuren Geschäft zu machen ist, ist besonders für den Endkunden eine missliche Lage. Auf wen sonst sollen die Kunden der Großkonzerne denn ihre Mehrkosten umlegen, als letztlich über die Produktpreise? Der Endverbraucher zahlt hier seinen Anteil, ohne dass er auch nur im geringsten Maße profitiert.

 

Was bietet die Gewährleistung?

Hierbei handelt es sich im eigentlichen Sinne ja um das Recht des Käufers, einen Mangel am gekauften Produkt kostenfrei beheben lassen zu können, sofern die Gewährleistungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Viele nutzen hierfür auch den Begriff Garantie, doch verwechselt werden sollten Garantie und Gewährleistung nicht miteinander. Letztlich steht dem Kunden ein funktionsfähiger Artikel zu, den er sich im Falle eines Defektes nicht immer sofort vollumfänglich ersetzen lassen kann. Auch die Unternehmen haben hier das Recht, zunächst eine Reparatur anzustreben, bevor der Ersatz eines Geräts fällig wird. In gewisser Weise übernimmt SAP die Grundsätze der Gewährleistung in seine AGB und macht daraus ein selbst gebasteltes Gesetz, das richtig Geld kostet.

 

Was ist nun die Wartung?

Während die Gewährleistung sich besonders um die schadhaften Produkte kümmert, bei denen oft eine einmalige Reparatur ausreicht, dreht es sich bei der Wartung um eine eher dauerhaft angelegte Aufgabe, die den funktionellen Standard des Produktes aufrechterhält. Ob dies nun durch Updates oder regelmäßige Besuche und Kontrollen geschieht, bleibt zunächst egal. Kunden denken heute beim Thema Wartung vor allem an die Weiterentwicklung von Software und an die Angleichung, wenn sich gesetzliche Veränderungen ergeben haben. Während diese beiden Faktoren gemeinsam 50 Prozent der Kundenerwartungen zeigen, werden die anderen 50 Prozent als Hilfeversprechen des Herstellers gesehen und bestehen auch in der akuten Hilfe bei Problemen.

 

Wie wichtig ist Wartung?

Die Kunden und SAP selbst sind auf die Wartung angewiesen, weil nur so ein reibungsloser fehlerfreier Betrieb der Software garantiert werden kann. Bei kleinen und großen Problemen steht der Support dem Kunden sofort zur Verfügung und bietet entsprechende Problemlösungen an. Bei einem Verzicht auf eine Wartung könnten in kürzester Zeit bereits Probleme auftauchen, die der einzelne Anwender auf Grund unzureichenden Know-Hows über den Aufbau der SAP-Software nicht selbst lösen kann und daher auf die Experten des Walldorfer Softwareherstellers angewiesen ist.

 

Nun kommt SAP ins Spiel

Die Gewährleistung im klassischen Sinne ist bei SAP nicht im Ansatz zu finden, denn Probleme mit der Software werden durch die Wartungsverträge abgedeckt. Ob ein Wartungsvertrag abgeschlossen werden soll, oder besser nicht, ist nicht Entscheidung des Kunden, denn der Zwang ist in den AGB des Großkonzerns verankert. SAP argumentiert mit der „Andersartigkeit“ der Situation, die durch eine ständige Nutzung von Software entsteht. Es könne kein richtiger Zeitpunkt gefunden werden, an dem eine Gewährleistungsfrist beginnt oder endet und ohnehin ist die Masse an Nutzern viel zu groß. Dass diese Argumentation ein wenig aus der Luft gegriffen ist, versteht sich von selbst. Natürlich gäbe es durchaus die Möglichkeit, eine Gewährleistung zu ermöglichen, doch daran denkt das profitorientierte Unternehmen nicht. Auch ist ein Kundenverschulden, wie zum Beispiel falsches Customizing, grundsätzlich niemals ausgeschlossen, was SAP in die Hände spielt. Selbst Ausfälle, die aber eigenhändig von SAP durch falsche Beratung oder fehlerhafte Support Stacks verursacht wurden, zahlt der Kunde mit. Ob er nun die Schuld trägt, ist hierbei ganz egal.

 

Einseitigkeit inbegriffen

Dass die Regelung rund um den Wartungsvertrag in den AGB von SAP nicht einem gleichgestellten oder gar fairen Miteinander dienlich ist, ist schnell deutlich. Es ist letztlich so, dass der SAP Kunde die Ausrüstung weiterer Standorte mit SAP Software planen könnte und hierbei auf die Hilfe des Unternehmens angewiesen ist. Auch könnte er neue Module einsetzen, was ebenfalls Berater auf den Plan rufen würde. Zusätzlich kann die Nutzung neuer Betriebssysteme Veränderungen ergeben, die die SAP Software nicht ohne tatkräftigen Support bewältigen kann. So ist es ein Fakt, dass selbst ein treuer Kunde mit SAP Software und den verbundenen Wartungskosten mit Mehrkosten rechnen muss, auch wenn er nicht zu der Kundengruppe gehört, bei der sich gerade ein erhöhter Supportbedarf ergibt.

 

Eine verzwickte Situation

Für SAP ist die Sache klar: Das Warten und Reparieren der Kundensoftware kostet Geld und dieses wird durch die Wartungsverträge reingeholt. Gewährleistung? Fehlanzeige, immerhin geht es um einen umfangreichen Service, für den der Kunde eigentlich sogar dankbar zu sein hätte. Die Frage, ob solche Kosten bei allen Kunden gleichermaßen auftreten, wird nicht beachtet. Die Kundschaft wird gleichgestellt und mittels eines großen Bruchstrichs in einen allgemein gültigen Durchschnitt gebracht. Dieser Faktor ist kompromisslos zu tragen. Der Kunde fühlt sich besonders in diesem Bereich sehr ungerecht behandelt, denn er hat oft das Gefühl, Eintritt für eine Vorstellung zu zahlen, bei der die Bühne leer bleibt. Sich Support von anderer Stelle zu holen, bleibt ein Traum, denn zusätzlichen zu den Wartungsgebühren zahlt kein Unternehmen noch mehr Geld für IT Support. Auch das Kartellamt ist über diesen Umstand informiert, kann sich jedoch trotz der ungerechten Lage nicht gegen SAP durchsetzen. Der gewerbliche Verbraucher ist in diesem Fall ein leider schlecht geschützter Teil der Wirtschaft, an dem dennoch Vieles hängt.

 

Eine Lösung in Sicht?

Nur schwer fällt es zuzugeben, dass ein großer Monopolist, wie SAP einer ist, kaum Schwierigkeiten hat, sich auch in der Welt der Wirtschaft recht frei zu bewegen. Ein wirklicher Schutz für die SAP Anwender selbst besteht nicht. Lediglich die DSAG hilft dabei, zwischen Anwender und Anbieter zu vermitteln und Interessen zu vertreten, doch auch hier kommt wenig Hilfreiches heraus. Selbst eine weitere Preiserhöhung ab Juli 2013 für den SAP Standard Support wird geduldet und durch gewunken. Im Prinzip wäre es nur sinnvoll, die Rechtmäßigkeit der fehlenden Gewährleistung zu prüfen, um den SAP Anwendern eine faire Grundlage bieten zu können. Dass die Kundschaft in wirtschaftlich modernen Zeiten noch unter einen solchen Zwang gesetzt werden kann, darf nach Meinung von Axel Susen, Geschäftsführer von susensoftware, nicht so bleiben.

 

Susensoftware bietet Drittwartung

Das Unternehmen von Axel Susen bietet in Kooperation mit anderen Dienstleistern eine Drittwartung für SAP-Software an. Die Kosten sind gegenüber einem klassischen SAP-Wartungsvertrag geringer und bieten dem Kunden eine Investitionssicherheit. Genau wie SAP bieten sie nahezu die gleichen Serviceleistungen zur Wartung ihrer im Einsatz befindlichen SAP-Software. Die Vorteile der Drittwartung sind auf der einen Seite die geringeren Kosten und auf der anderen Seite eine höhere Flexibilität. Die Laufzeit eines Wartungsvertrags wird individuell auf den Bedarf ihrer Firma abgestimmt und bedeutet eine volle Kostenkontrolle in der Software-Wartung.

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Dürfen gebrauchte SAP Softwarelizenzen für betriebs-externe Schulungen verwendet werden?

Der Walldorfer Softwarekonzern SAP ist bereits mehr als einmal wegen seiner Geschäftspraktiken in die brancheninternen Schlagzeilen geraten.
Zuletzt erstritt Susensoftware im Oktober 2013 vor dem Hamburger Landgericht die Streichung einiger Passagen aus den AGB des Software-Riesen, in denen es unter anderem um die  Notwendigkeit der schriftlichen Zustimmung der SAP beim Verkauf gebrauchter Softwarelizenzen ging.
Nun gibt es aus dem Lager des Herzogenrather Gebrauchtsoftwarehändlers Susensoftware einen weiteren Kritikpunkt an den SAP AGBs.
Dabei geht es um die Nutzung gebrauchter SAP Softwarelizenzen zu betriebs-externen Schulungszwecken.
In § 5 seiner AGB regelt SAP, dass der Käufer die Software nur für seine internen Geschäftsvorgänge verwenden darf und hierfür nur von eigenen Mitarbeitern oder für das Unternehmen tätigen Freelancern nutzen lassen darf. Weiterhin ist das Betreiben der Software auf Datenverarbeitungsgeräten, die nicht in den Geschäftsräumen des Käufers stehen, nur mit einer schriftlichen Sondergenehmigung der SAP erlaubt. Explizite Erwähnung findet außerdem der Fakt, dass es dem Käufer untersagt ist, die Software zur „…Schulung von Personen, die nicht Mitarbeiter des Auftraggebers oder seiner Konzernunternehmen sind…“ einzusetzen.
Stattdessen stellt SAP für Schulungszwecke von beipielsweise Arbeitslosen oder Umschülern eine eigens für diese Zwecke gedachte, weitaus teurere Softwareversion zur Verfügung.
Hier nimmt SAP  durch seine AGBs deutlich Einfluss auf den Schulungsmarkt, indem die Walldorfer ihren Lizenznehmern die Verwendung der Software zu Schulungszwecken untersagen.
Doch wie sieht es für den Käufer von Gebrauchtlizenzen von Susensoftware aus? Darf er die Software zu Schulungszwecken einsetzen? Und an wessen AGB ist er gebunden, an die der SAP oder die von Susensoftware?
Da die Käufer gebrauchter Softwarelizenzen nicht mehr im vollen Umfang an die AGB der SAP gebunden sind, steht Susensoftware auf dem Standpunkt, dass Schulungen mit gebrauchten SAP Lizenzen zulässig sind. Beim Kauf von  gebrauchten Softwarelizenzen erhält der Käufer die AGB von Susensoftware, die für ihn als Käufer gültig sind.
In den AGB von Susensoftware ist der Einsatz der Software zu Schulungszwecken anders als in den AGB der SAP nicht verboten.
Einem Einsatz für eine betriebs-externe Schulung dürfte daher rechtlich nichts im Wege stehen.

Ergänzung
Kauf und Nutzung gebrauchter Software und anderer Produkte im Vergleich mit Beispielen
Gebrauchte Software wie SAP ist nicht mit einem Verschleiß verbunden und praktisch unbegrenzt nutzbar.  Bei Microsoft Softwareprodukten können Anwender ebenfalls Gebrauchtsoftware erwerben, wobei sie hier besonders zwischen Volumenlizenzen und Boxprodukten oder OEM-Produkten unterscheiden müssen. Manchmal sollten Sie darauf achten, dass die Lizenz zusammen mit einem Installationsmedium und Schlüsselcode geliefert wird, in einigen Fällen ist die Umverpackung auch erforderlich. Zum Beispiel beinhaltet manche gebrauchte Windows 7 Lizenz eine Setup-DVD, Schlüssel, Handbuch und Aufkleber. Microsoft selbst geht gegen Raubkopierer mit z.B. selbstgebrannten DVDs vor. Käufer von gebrauchten Volumenlizenzen brauchen keine rechtliche Konsequenzen beim Erwerb einer Office 2016 ProPlus Lizenz fürchten, wenn die u.g. Regeln eingehalten werden.

Nach der EuGH Entscheidung hatte der BGH Grundsätze aufgestellt, wie auch susensoftware gebrauchte Software legal veräußern kann:

  • Die Software muss ursprünglich mit Zustimmung des Rechteinhabers im Gebiet der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR im Wege der Veräußerung in den Verkehr gebracht worden sein (per Datenträger oder per Download).
  • Die Lizenz für die Software muss als Gegenleistung für die Zahlung eines Entgeltes erteilt worden sein, dass es dem Rechteinhaber ermöglichen soll, eine Vergütung zu erzielen, die dem wirtschaftlichen Wert der Kopie der Software entspricht (ausreichend ist, dass der Rechteinhaber die Möglichkeit hatte, eine solche angemessene Lizenzgebühr zu erzielen).
  • Der Rechteinhaber hat dem Ersterwerber das Recht eingeräumt, die Software dauerhaft (unbefristet) zu nutzen; nicht ausreichend ist die Vermietung oder zeitliche Befristung des Nutzungsrechts.
  • Verbesserungen und Aktualisierungen, die das vom Nacherwerber heruntergeladene Computerprogramm gegenüber dem vom Ersterwerber heruntergeladene Computerprogramm aufweist, müssen durch den Rechteinhaber gestattet worden sein (etwa durch Lizenzbedingungen und/oder Wartungsvertrag).
  • Der ursprüngliche Lizenznehmer muss seine Kopien unbrauchbar gemacht haben.

 

Im Bereich KFZ ist der Kauf eines Gebrauchtwagens keinen strengen Verboten der Hersteller unterworfen, weil der Gebrauchtwagenmarkt ein freier Markt ist. Der Käufer und Verkäufer eines Gebrauchtwagens vereinbaren einen Preis und einen Kaufvertrag. Nach einer Probefahrt, Check der Fahrzeugpapiere und der Unterschrift unter dem Kaufvertrag ist der Käufer der neue Eigentümer des Autos. Der Autohersteller selbst wie Volkswagen, BMW oder Daimler spielt keine Rolle beim Verkauf bzw. Kauf eines Gebrauchtwagens.

Beim Kauf gebrauchter Möbel besteht ebenso wie im Gebrauchtwagenhandel kein Mitspracherecht des Möbelherstellers oder Einrichtungshauses. Der Käufer und Verkäufer schließen einen Kaufvertrag auf deren Basis zum Beispiel ein gebrauchter Wohnzimmerschrank verkauft wird. Der Möbelhersteller schaltet sich nicht dazwischen und erlässt keine Verbote oder strenge Vorschriften wer gebrauchte Möbel kaufen darf und wer nicht. Zwischen beiden Parteien besteht Vertragsfreiheit ohne äußere Einmischung des Möbelherstellers.

Bücher sind urheberrechtgeschützte Werke und werden regelmäßig ohne die Einschaltung der Autoren oder der Verlage verkauft. Der Käufer kann ein gebrauchtes Buch in einem spezialisierten Secondhand-Geschäft oder Antiquariat, Kleinanzeigenmarkt, Trödelmarkt oder von Verwandten/Bekannten/Freunden erwerben. Die Modehersteller gehen in der Regel nur gegen Produktfälschungen und deren Händler vor, um die Käufer vor qualitativ minderwertiger Kleidung zu schützen.

Meistens ist der private Handel (auch BtoB) mit gebrauchten Produkten von staatlicher Seite erlaubt. Softwarehersteller suchen sicher diese Freiheit im Gebrauchtsoftwaremarkt durch unlautere AGB, Audits, strengen Regeln und neuen Cloude-Angeboten zu unterdrücken. Der Kauf und Verkauf gebrauchter Softwarelizenzen ist seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) erlaubt.

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